Ab welcher Umsatzgrenze besteht Kassenpflicht?

Für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 15.000,– € und Barumsätzen über 7.500,– € besteht ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Als Registrierkasse können auch serverbasierende Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen dienen. Beide Umsatzgrenzen müssen überschritten werden, damit die Kassenpflicht eintritt. Ab 1. Jänner 2017 muss zusätzlich eine technische Sicherheitseinrichtung im Kassensystem vorhanden sein.

Was versteht man unter „Barumsätze“? 

Als Barumsätze gelten Umsätze, bei denen die Gegenleistung mit Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte, sowie anderen vergleichbaren Zahlungsformen (z.B. Zahlung mittels Mobiltelefon oder PayLife Quick) beglichen wird. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Bezahlung mit Erlagschein oder E-Banking zählt nicht zu den Barumsätzen.

Ab wann besteht bei Überschreiten der Grenzen Kassenpflicht? 

Ab dem erstmaligen Überschreiten der oben genannten Grenzen muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem haben.

Wie ist vorzugehen, wenn die Grenzen für die Registrierkassenpflicht 2015 überschritten wurden, der Betrieb aber 2016 aufgegeben wird (wegen Pensionierung oder Verkauf)?

Ein Unternehmer, der die Grenzen im Jahr 2015 überschreitet, muss grundsätzlich ab 1.1. 2016 eine elektronische Registrierkasse haben. Egal, ob er im nächsten Jahr den Betrieb aufgibt wird oder nicht. Wenn der Unternehmer die Grenzen 2016 nicht mehr überschreitet und absehbar ist, dass er sie künftig auch nicht überschreitet wird (etwa durch Umstellung auf „Nichtbarumsatzgeschäfte“), besteht für ihn ab 1.1.2017 keine Registrierkassenpflicht mehr. Hat der Unternehmer 2016 keinen einzigen Barumsatz mehr (durch komplette Umstellung auf Zielgeschäfte, Erlagscheine etc.), muss er ab 1.1. 2016 auch keine Registrierkasse haben.

Was versteht man unter Belegerteilungspflicht?

Für jeden Betrieb  besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung
  • bei Verwendung der technischen Sicherheitseinrichtung müssen noch zusätzlich folgende Bestandteile auf dem Beleg aufscheinen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)